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Das Landgericht Berlin hat die Klage der Verbraucherzentrale Berlin gegen die GASAG wegen der Rückforderung von Zahlungen für Gaslieferungen aus prozessualen Gründen durch Versäumnisurteil abgewiesen.
In der mündlichen Verhandlung ließ die Richterin deutliche Zweifel an der prozessualen Berechtigung der Verbraucherzentrale erkennen, im eigenen Namen Forderungen von 104 Kunden der GASAG im Rechtsstreit geltend zu machen. Daraufhin nahm die Verbraucherzentrale davon Abstand, den schriftlich angekündigten Klageantrag zu stellen. Auf Antrag der Beklagten wies das Landgericht die Klage durch Versäumnisurteil ab.
Für die Verbraucherzentrale ist die Auffassung des Gerichts nicht nachvollziehbar. Trotzdem stellte deren Anwalt keinen Antrag, so dass nun ein sogenanntes Versäumnisurteil ergehen wird.
Im Gegensatz zu einigen Rundfunkmeldungen bedeutet das allerdings nicht, dass die Klage zurückgezogen worden ist. Vielmehr hat die Verbraucherzentrale Berlin jetzt die Möglichkeit, neu zu argumentieren. Sie wird das Verfahren selbstverständlich weiterverfolgen. Für die über 100 betroffenen Gasag-Kunden heißt dies leider, dass ihre Hoffnungen auf eine baldige Klärung erst einmal auf Sparflamme kochen müssen.
Der Rechtsstreit betrifft Rückforderungen von 104 Kunden, die Gaslieferungsverträge nach den Tarifen GASAG Aktiv, GASAG Vario 1 und GASAG Vario 2 vereinbart haben. Sie sind der Auffassung, die GASAG habe im Zeitraum zwischen 2005 und 2009 zu Unrecht von ihnen Preiserhöhungen verlangt. Die Verbraucherzentrale fordert für sie deswegen Beträge in einer Gesamthöhe von 109.670,09 EUR zurück.